de.wikipedia.org/wiki/Zersetzung_(Ministerium_f%C3%BCr_Staatssicherheit)#Durchf%...
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Dies ist Voraussetzung für soziale Ausgleichszahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der Rechtsverweis ist veraltet: einschlägige Leistungen werden heute nicht mehr über das Bundesversorgungsgesetz, sondern über die Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV gewährt.
Full reasoning
Die Aussage ist in ihrer heutigen Form nicht mehr korrekt. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) verweist bei gesundheitlichen Schädigungen inzwischen ausdrücklich auf Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), nicht auf das Bundesversorgungsgesetz.
Der Hintergrund ist, dass das SGB XIV das Soziale Entschädigungsrecht neu geordnet hat und zum 1. Januar 2024 an die Stelle der früheren Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz getreten ist. Das Bundesversorgungsgesetz erscheint in den Übergangsregeln nur noch als Bezugspunkt für Altansprüche.
Damit ist ein aktueller Hinweis auf Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz irreführend; korrekt wäre ein Verweis auf die Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV.
2 sources
- § 3 VwRehaG - Einzelnorm
„Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält ... Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
- § 143 SGB XIV - Einzelnorm
„Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz ... bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5.“