de.wikipedia.org/wiki/Schriftsatz_(Recht)
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Bei elektronisch eingereichten Schriftsätzen tritt an die Stelle der Unterschrift nach § 130a Abs. 3 ZPO die einfache oder qualifizierte elektronische Signatur.
Das ist zu verkürzt: Nach § 130a Abs. 3 ZPO genügt eine einfache elektronische Signatur nicht allein. Sie ist nur wirksam, wenn das Dokument zusätzlich von der verantwortenden Person über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.
Full reasoning
§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nennt zwei verschiedene Einreichungswege für elektronische Dokumente: Entweder das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, oder es wird von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.
Die Wikipedia-Formulierung ist deshalb irreführend, weil sie den Eindruck vermittelt, die Unterschrift werde allgemein schon durch eine einfache oder qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Das ist so nicht richtig: Eine einfache elektronische Signatur reicht nicht für sich allein aus. Sie genügt nur in Kombination mit einem gesetzlich anerkannten sicheren Übermittlungsweg.
Das bestätigt auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich: Ein Schriftsatz kann zwar „auch nur einfach signiert“ werden, dann muss er aber „selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingereicht werden. Die im Artikel genannte Alternative „einfache oder qualifizierte elektronische Signatur“ lässt diese zusätzliche Voraussetzung weg und gibt § 130a Abs. 3 ZPO daher unzutreffend wieder.
3 sources
- ZPO - Zivilprozessordnung
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
- Der Bundesgerichtshof - Verfahren: Elektronischer Rechtsverkehr: Technische Rahmenbedingungen
Dokumente, die nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach, das besondere elektronische Behördenpostfach, das elektronische Behörden- und Organisationspostfach oder MJP versandt werden (Sicherer Übermittlungsweg), müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
- Bundesgerichtshof
Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO einreichen.