de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch
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Im Strafprozess kann eine Hauptverhandlung so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist, jedoch längstens bis zum Beginn des übernächsten Sitzungstages oder bis zum Beginn der Schlussvorträge (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Diese Aussage gibt den aktuellen § 29 StPO nicht mehr korrekt wieder. Seit der Reform 2019 läuft die Hauptverhandlung grundsätzlich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch weiter; die starre Grenze „bis zum übernächsten Sitzungstag oder bis zum Beginn der Schlussvorträge“ steht so nicht mehr im Gesetz.
Full reasoning
Der zitierte Satz beschreibt eine überholte Fassung des § 29 StPO. In der heute geltenden amtlichen Fassung lautet § 29 Abs. 2 StPO, dass die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters weitergeführt wird. Die Entscheidungsfrist ist nun in § 29 Abs. 3 StPO geregelt: Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden; nur wenn der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf dieser zwei Wochen liegt, darf spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.
Die im Artikel genannte Formulierung, die Fortsetzung sei nur „längstens bis zum Beginn des übernächsten Sitzungstages oder bis zum Beginn der Schlussvorträge“ zulässig, entspricht daher nicht mehr dem aktuellen Gesetzestext. Für einen Artikel, der die geltende Rechtslage in Deutschland beschreibt, ist das sachlich falsch.
2 sources
- § 29 StPO – Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 29 Abs. 2 StPO: „Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt.“ Abs. 3: „Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden ... Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.“
- Strafprozeßordnung (amtliche Gesamtausgabe PDF)
Die amtliche PDF-Fassung gibt § 29 StPO in der aktuellen Form wieder: Fortsetzung der Hauptverhandlung bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; Entscheidungsfrist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und vor Urteilsverkündung.
Im Strafprozess ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird, der Teil der Hauptverhandlung, der nach dem Ablehnungsgesuch liegt, zu wiederholen, falls die Hauptverhandlung nicht ohnehin ausgesetzt werden muss (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch diese Darstellung ist veraltet. Nach heutigem § 29 Abs. 4 StPO ist die Wiederholung zwar der Grundsatz, aber nicht erforderlich, wenn die Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
Full reasoning
Die Aussage lässt eine heute im Gesetz ausdrücklich geregelte Ausnahme weg und verweist zudem auf die alte Absatz-/Satzstruktur. Nach der aktuellen amtlichen Fassung steht die Regelung nicht mehr in § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO, sondern in § 29 Abs. 4 StPO. Dort heißt es zwar zunächst, dass der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird und die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt werden muss. Direkt anschließend bestimmt das Gesetz aber: „Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.“
Der Wikipedia-Satz stellt die Wiederholung damit zu absolut dar. Für einen Beitrag über die geltende Rechtslage ist das irreführend, weil die gesetzliche Ausnahme fehlt.
2 sources
- § 29 StPO – Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 29 Abs. 4 StPO: „Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.“
- Strafprozeßordnung (amtliche Gesamtausgabe PDF)
Die amtliche PDF-Fassung von § 29 StPO enthält in Absatz 4 ausdrücklich die Ausnahme, dass eine Wiederholung nicht verlangt ist, wenn sie nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.