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Die Bisamratte ist daher ganzjährig jagdbar.
Rechtlich ist das so pauschal für Deutschland nicht richtig. Offizielle Quellen sagen, dass der Bisam in Deutschland grundsätzlich nicht dem Jagdrecht unterliegt; seine Entnahme wird meist über spezielle Bekämpfungs- oder Landesregelungen gesteuert.
Full reasoning
Die Aussage verwendet mit „jagdbar“ einen rechtlichen Fachbegriff, ist für Deutschland aber zu pauschal und damit irreführend.
- Der Deutsche Jagdverband schreibt ausdrücklich: „Bisamratten sind nicht im Bundesjagdgesetz gelistet“; ihre Entnahme werde in Deutschland „meistens über Verordnungen zur Schädlingsbekämpfung, teils auch in Jagdgesetzen/-verordnungen auf Ebene der Bundesländer geregelt.“
- Ein offizielles Management- und Maßnahmenblatt des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz formuliert noch klarer: „Da der Bisam weder in Deutschland noch in Niedersachsen dem Jagdrecht unterliegt ...“. Im selben Zusammenhang heißt es auch: „Bisams unterliegen nicht dem Jagdrecht. Für die Bejagung von Bisams bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis.“
Damit ist die pauschale Aussage, die Bisamratte sei in Deutschland „ganzjährig jagdbar“, ungenau. Je nach Rechtsgrundlage geht es nicht um reguläres Jagdrecht, sondern um Bekämpfung bzw. Entnahme nach speziellen Vorschriften. Einige Länder erlauben ganzjährige Maßnahmen, aber gerade deshalb ist die Formulierung „jagdbar“ für Deutschland insgesamt falsch bzw. missverständlich.
3 sources
- Bisamratte (Ondatra zibethicus) | Deutscher Jagdverband
„Bisamratten sind nicht im Bundesjagdgesetz gelistet, ihre Entnahme ist in Deutschland meistens über Verordnungen zur Schädlingsbekämpfung, teils auch in Jagdgesetzen/- verordnungen auf Ebene der Bundesländer geregelt.“
- Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: Informationsblatt zu invasiven Nagetieren
„Da der Bisam weder in Deutschland noch in Niedersachsen dem Jagdrecht unterliegt, werden durch das Land Niedersachsen sechs hauptamtliche Bisamjägerinnen und -jäger und um die 1.000 Privatfängerinnen und -fänger zur Bekämpfung eingesetzt.“
- Bisam – Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014
„Bisams unterliegen nicht dem Jagdrecht. Für die Bejagung von Bisams bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis.“