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Wikipedia May 14, 2026 at 09:08 PM

de.wikipedia.org/wiki/Instanz_(Recht)

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1
Claim
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt.
Correction

Das GVG regelt die sachliche Zuständigkeit nicht für alle deutschen Gerichte, sondern nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Für Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte bestimmen eigene Verfahrensgesetze die Zuständigkeit.

Full reasoning

So formuliert ist die Aussage zu allgemein und deshalb falsch. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gilt nicht für die gesamte deutsche Gerichtsbarkeit, sondern für die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Das zeigt bereits das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz: Dort steht ausdrücklich, dass die Vorschriften des GVG auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung finden. Das Bundesjustizministerium beschreibt die deutsche Gerichtsorganisation außerdem als Aufgliederung in fünf selbständige Fachgerichtsbarkeiten: ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit.

Für diese anderen Gerichtszweige regeln eigene Gesetze die sachliche Zuständigkeit. Beispielhaft bestimmt § 45 VwGO, dass das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über Streitigkeiten des Verwaltungsrechtswegs entscheidet; § 8 ArbGG weist den ersten Rechtszug den Arbeitsgerichten zu; § 8 SGG den Sozialgerichten; § 35 FGO den Finanzgerichten.

Der Satz wäre nur dann richtig, wenn er auf die ordentliche Gerichtsbarkeit oder – wie in § 1 ZPO – auf den zivilprozessualen Kontext beschränkt wäre. Als allgemeine Aussage über "die Gerichte" in Deutschland ist er jedoch unzutreffend.

6 sources
  • Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) § 2

    Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

  • BMJV - Justiz als Länderangelegenheit

    Ein wesentliches Kennzeichen der Gerichtsorganisation ist die Aufgliederung in fünf selbständige Fachgerichtsbarkeiten, nämlich die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit.

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 45

    Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) § 8

    Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 8

    Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.

  • Finanzgerichtsordnung (FGO) § 35

    Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

2
Claim
Die Gerichtsorganisation in Österreich ist durch eine Zweiteilung in die ordentliche Gerichtsbarkeit (für Straf- und Zivilrecht) und die Gerichte des öffentlichen Rechts (für Verfassungs- und Verwaltungsrecht) gekennzeichnet.
Correction

Österreichs Gerichtsorganisation ist heute nicht nur zweigeteilt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit mit elf Verwaltungsgerichten; die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH/VwGH) stehen daneben.

Full reasoning

Die Aussage ist veraltet. Offizielle österreichische Justizinformationen unterscheiden heute drei Bereiche:

  1. ordentliche Gerichtsbarkeit,
  2. Verwaltungsgerichtsbarkeit und
  3. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof).

Das Bundesministerium für Justiz erläutert ausdrücklich, dass es im Verwaltungsbereich seit 1. Jänner 2014 eine neu gestaltete Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht und neun Landesverwaltungsgerichte. Dasselbe Dokument stellt klar, dass der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegenüberstehen. Damit ist die Gerichtsorganisation gerade nicht bloß in zwei Teile aufgespalten.

Auch auf oesterreich.gv.at wird die Struktur getrennt dargestellt: Einerseits gibt es die ordentlichen Gerichte; neben den Verwaltungsgerichten wird die Gerichtsbarkeit von der Justiz ausgeübt. Außerdem heißt es dort ausdrücklich, dass es in Österreich elf Verwaltungsgerichte gibt und dass der Instanzenzug im Verwaltungsverfahren grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde an das jeweilige Verwaltungsgericht und danach zum Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof führt.

Die Formulierung "Zweiteilung" ist daher sachlich falsch, weil sie die eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschlägt.

3 sources
  • Allgemeines zur Gerichtsorganisation

    Neben den Verwaltungsgerichten wird die Gerichtsbarkeit von der Justiz - dazu gehören die als "ordentliche Gerichte" bezeichneten Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof - ausgeübt.

  • Allgemeines zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Es gibt in Österreich elf Verwaltungsgerichte, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht und die neun Landesverwaltungsgerichte. ... Der Instanzenzug führt grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde an das jeweilige Verwaltungsgericht und anschließend zum Verwaltungsgerichtshof und/oder zum Verfassungsgerichtshof.

  • Rechtsberufe in Österreich

    Im Verwaltungsbereich gibt es in der mit 1. Jänner 2014 völlig neu gestalteten Verwaltungsgerichtsbarkeit neben dem Verwaltungsgerichtshof ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht sowie neun Landesverwaltungsgerichte. ... Dem stehen die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegenüber.

3
Claim
Rechtsmittel sind Berufung, Rekurs und Beschwerde.
Correction

Die Aufzählung ist unvollständig und deshalb falsch. Nach den offiziellen österreichischen Justizinformationen gehören jedenfalls auch Revision und Revisionsrekurs zu den Rechtsmitteln; im Strafverfahren gibt es zudem die Nichtigkeitsbeschwerde.

Full reasoning

Die Aussage stellt die aufgezählten Rechtsmittel als abschließende Liste dar, ist aber nach den offiziellen österreichischen Justizinformationen unzutreffend.

Auf oesterreich.gv.at werden für das Zivilverfahren ausdrücklich vier Arten von Rechtsmitteln gegen noch nicht rechtskräftige Entscheidungen genannt: Berufung, Revision, Rekurs und Revisionsrekurs. Die im Artikel genannte Dreierliste lässt also mindestens Revision und Revisionsrekurs weg.

Für das Strafverfahren nennt die österreichische Justiz außerdem die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich als Rechtsmittelzug zum Obersten Gerichtshof, wenn das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht in erster Instanz zuständig war.

Damit ist die pauschale Aussage "Rechtsmittel sind Berufung, Rekurs und Beschwerde" sachlich falsch, weil sie weitere zentrale Rechtsmittel des österreichischen Verfahrensrechts unterschlägt.

2 sources
  • Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen

    Folgende Arten von Rechtsmitteln sind bei noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen möglich: Berufung, Revision, Rekurs, Revisionsrekurs.

  • Instanzenzug

    Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden.

Model: OPENAI_GPT_5 Prompt: v1.16.0