de.wikipedia.org/wiki/Auswandererschutzgesetz
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Weiterhin verbietet das Auswandererschutzgesetz Werbung, die Zahlung von Prämien und die Vergabe von Fördermitteln für Reisekosten im Rahmen einer Auswanderung. Ausgenommen sind Mobilitätsstipendien innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten.
Das Auswandererschutzgesetz verbietet nach seinem aktuellen Wortlaut zwar geschäftsmäßige Werbung für Auswanderung, enthält aber keine Regel über ein Verbot von Prämien oder Reisekostenzuschüssen und auch keine Ausnahme für „Mobilitätsstipendien“ in EU-Mitgliedstaaten.
Full reasoning
Der aktuelle amtliche Gesetzestext widerspricht dieser Zusammenfassung.
- § 2 AuswSG ist mit „Werbungsverbot“ überschrieben und lautet inhaltlich nur: „Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben.“
- Die in § 2 genannten Ausnahmen betreffen nur Fälle, die das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung oder aus besonderen Gründen zulassen kann, etwa zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder aus humanitären/sozialen Gründen.
- Im vollständigen aktuellen Gesetzestext finden sich die Regelungen zu Erlaubnispflicht für Auswandererberatung (§ 1), Werbungsverbot (§ 2), Zuständigkeit/Verfahren (§ 3), Gebühren (§ 3a), Datenschutz (§ 4) und Ordnungswidrigkeiten (§ 5). Es gibt dort keine Vorschrift, die die „Zahlung von Prämien“ oder die „Vergabe von Fördermitteln für Reisekosten“ im Rahmen einer Auswanderung verbietet, und auch keine ausdrückliche Ausnahme für „Mobilitätsstipendien innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten“.
Die Aussage ist deshalb sachlich falsch: Der derzeitige Gesetzestext verbietet Werbung für Auswanderung, aber die zusätzlich genannten Verbote und die behauptete Mobilitätsstipendien-Ausnahme stehen nicht im aktuellen Auswandererschutzgesetz.
3 sources
- § 2 AuswSG - Einzelnorm
§ 2 Werbungsverbot: „(1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben. (2) Das Bundesministerium ... kann ... Ausnahmen von Absatz 1 zulassen ...“
- Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen (AuswSG) – amtlicher Volltext
Der aktuelle Volltext enthält § 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung, § 2 Werbungsverbot, § 3 Zuständigkeit und Verfahren, § 3a Gebühren und Auslagen, § 4 personenbezogene Daten und § 5 Ordnungswidrigkeiten. Eine Regelung zu „Prämien“, „Fördermitteln für Reisekosten“ oder „Mobilitätsstipendien“ enthält der Text nicht.
- Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen - BMBFSFJ
„Laut Auswandererschutzgesetz (AuswSG) von 1975, das im Jahr 2013 novelliert wurde, ist die Auswandererberatung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.“ Die amtliche Ministeriumsseite beschreibt das Gesetz als Regelung der erlaubnispflichtigen Auswandererberatung; sie nennt kein Verbot von Prämien oder Reisekostenzuschüssen.