de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Recht)
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Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= die Berufungssumme) 600 Euro übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Die genannte Wertgrenze ist veraltet. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Berufungssumme in § 511 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bei mehr als 1.000 Euro, nicht mehr bei 600 Euro.
Full reasoning
Die Aussage war früher richtig, ist aber seit 1. Januar 2026 nicht mehr aktuell. Der aktuelle Wortlaut von § 511 Abs. 2 ZPO nennt als Grenze für die Zulässigkeit der Berufung 1.000 Euro. Die Bundesregierung erläutert die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung ebenfalls ausdrücklich: Die Wertgrenzen für Rechtsmittel in vermögensrechtlichen Angelegenheiten seien von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben worden.
Damit ist die pauschale Aussage, eine Berufung sei zulässig, wenn die Beschwer 600 Euro übersteigt, in der heutigen Fassung des deutschen Zivilprozessrechts falsch. Allenfalls für Übergangsfälle aus dem Jahr 2025 kann noch altes Recht gelten; als allgemeine Gegenwartsbeschreibung ist die Formulierung aber unzutreffend.
2 sources
- § 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung ... die Berufung ist nur zulässig, wenn ... der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
- Bundesregierung: Höhere Geldwertgrenzen bei Streitfällen
Donnerstag, 1. Januar 2026 ... Hier steigen die Wertgrenzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro.
Nur für Streitwerte über 20.000 Euro ist dann noch die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet.
Auch diese Wertgrenze ist veraltet. Für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich eine Beschwer von mehr als 25.000 Euro, nicht 20.000 Euro.
Full reasoning
Die genannte Grenze von 20.000 Euro entspricht nicht mehr dem aktuellen Recht. Nach dem aktuellen Wortlaut von § 544 Abs. 2 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25.000 Euro übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Bundesregierung hat diese Änderung ebenfalls ausdrücklich als zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten beschrieben: Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sei von 20.000 auf 25.000 Euro angehoben worden. Die Wikipedia-Formulierung ist daher als allgemeine Beschreibung der aktuellen Rechtslage falsch.
2 sources
- § 544 ZPO - Nichtzulassungsbeschwerde
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde ... Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25 000 Euro übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
- Bundesregierung: Höhere Geldwertgrenzen bei Streitfällen
Donnerstag, 1. Januar 2026 ... Außerdem greifen sie jetzt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ... Hier steigen die Wertgrenzen von aktuell 20.000 auf 25.000 Euro.
Ist die Berufung ausgeschlossen, ist eine Revision möglich.
Die Aussage ist zu pauschal und deshalb falsch. Im Verwaltungsprozess folgt auf den Ausschluss oder die Nichtzulassung der Berufung nicht automatisch eine Revision; regelmäßig wird das Urteil dann rechtskräftig, und eine Revision gibt es grundsätzlich erst gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts oder als zugelassene Sprungrevision.
Full reasoning
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Instanzenzug gerade nicht so ausgestaltet, dass bei ausgeschlossener Berufung automatisch eine Revision eröffnet wäre.
- § 124 VwGO bestimmt, dass gegen Urteile des Verwaltungsgerichts die Berufung nur zulässig ist, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
- Die Justiz NRW erläutert dazu ausdrücklich: Wird die Zulassung der Berufung abgelehnt, wird das angegriffene Urteil rechtskräftig. Das widerspricht der Aussage, dann sei schlicht „eine Revision möglich“.
- § 132 VwGO sieht die Revision grundsätzlich gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts vor, nicht als automatischen Ersatz für eine ausgeschlossene Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts.
- Nur ausnahmsweise gibt es nach § 134 VwGO eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Dafür müssen aber beide Beteiligten schriftlich zustimmen und das Verwaltungsgericht die Revision zulassen.
Damit ist die Formulierung im Artikel irreführend falsch: Wenn die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelassen ist, ist eben nicht automatisch eine Revision statthaft.
4 sources
- § 124 VwGO - Berufung
Gegen Endurteile ... steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
- NRW-Justiz: Berufung
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht ... oder vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag zugelassen wird ... Wird die Zulassung der Berufung abgelehnt, wird das angegriffene Urteil rechtskräftig.
- § 132 VwGO - Revision
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
- § 134 VwGO - Sprungrevision
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ... steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht ... zugelassen wird.
Liegt die Beschwer bei höchstens 600 Euro, ist eine Berufung nicht zulässig.
Auch diese Wertgrenze ist veraltet. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die allgemeine Grenze nach § 511 ZPO bei höchstens 1.000 Euro, nicht bei 600 Euro.
Full reasoning
Diese Aussage ist aus demselben Grund veraltet wie der vorangehende Satz: § 511 Abs. 2 ZPO nennt seit 1. Januar 2026 nicht mehr 600 Euro, sondern 1.000 Euro als maßgebliche Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung. Die Bundesregierung hat die Änderung ebenfalls ausdrücklich so kommuniziert.
Die Behauptung, bei einer Beschwer von höchstens 600 Euro sei eine Berufung nicht zulässig, beschreibt daher nicht mehr die aktuelle allgemeine Rechtslage.
2 sources
- § 511 ZPO - Statthaftigkeit der Berufung
Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
- Bundesregierung: Höhere Geldwertgrenzen bei Streitfällen
Donnerstag, 1. Januar 2026 ... Hier steigen die Wertgrenzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro.