de.wikipedia.org/wiki/Revision_(Recht)
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Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das nach den einzelnen Prozessordnungen der gesonderten Zulassung bedarf.
Das ist zu pauschal: Im deutschen Strafprozess ist die Revision gerade nicht generell zulassungsbedürftig. Die StPO lässt sie in bestimmten Fällen unmittelbar zu.
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Die Aussage verallgemeinert das Zulassungserfordernis zu stark.
Zwar ist die Revision im Zivilprozess nach § 543 ZPO nur zulässig, wenn sie zugelassen wird. Für den Strafprozess gilt das aber nicht: § 333 StPO bestimmt unmittelbar, dass gegen bestimmte erstinstanzliche Urteile Revision zulässig ist, und § 335 StPO erlaubt bei berufungsfähigen Urteilen die Sprungrevision statt der Berufung.
Damit ist die pauschale Aussage, die Revision bedürfe im deutschen Recht „nach den einzelnen Prozessordnungen der gesonderten Zulassung“, falsch. Richtig wäre allenfalls eine differenzierende Formulierung, dass dies nur in manchen Verfahrensordnungen (etwa der ZPO) gilt, nicht aber allgemein für alle.
3 sources
- § 543 ZPO - Zulassungsrevision
Die Revision findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.
- § 333 StPO - Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
- § 335 StPO - Sprungrevision
Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
Dieser kann binnen zwei Monaten gegen jedes Urteil en dernier ressort, d. h. der letzten Tatsacheninstanz, eingelegt werden.
Die Zwei-Monats-Frist gilt im französischen Recht nicht für jeden pourvoi en cassation. Im Strafverfahren beträgt die Frist nach Art. 568 CPP grundsätzlich fünf volle Tage.
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Die Aussage ist zu allgemein. Im französischen Zivilverfahren bestimmt Art. 612 des Code de procédure civile zwar: „Le délai de pourvoi en cassation est de deux mois, sauf disposition contraire.“ Aber schon derselbe Artikel stellt klar, dass es abweichende Vorschriften gibt. Im Strafverfahren regelt Art. 568 des Code de procédure pénale ausdrücklich eine andere Frist: Das ministère public und die Parteien haben cinq jours francs nach der angefochtenen Entscheidung, um Kassationsbeschwerde einzulegen.
Deshalb ist die Behauptung falsch, der pourvoi en cassation könne im französischen Recht allgemein „binnen zwei Monaten gegen jedes Urteil en dernier ressort“ eingelegt werden.
2 sources
- Article 568 - Code de procédure pénale - Légifrance
Le ministère public et toutes les parties ont cinq jours francs après celui où la décision attaquée a été prononcée pour se pourvoir en cassation.
- Article 612 - Code de procédure civile - Légifrance
Le délai de pourvoi en cassation est de deux mois, sauf disposition contraire.
Im Fall einer außerordentlichen Revision entfällt das Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Revision wird sofort dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt.
Das ist unzutreffend: Auch bei der außerordentlichen Revision hat das Verwaltungsgericht noch Verfahrensschritte zu setzen. Nach § 30a Abs. 7 VwGG stellt es den Parteien eine Ausfertigung zu und legt die Revision samt Akten vor.
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Die Aussage beschreibt das Verfahren bei der außerordentlichen Revision zu verkürzt.
Nach § 30a Abs. 7 VwGG muss das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall den anderen Parteien (und gegebenenfalls dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung) eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zustellen und die Revision unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegen. Außerdem bestätigt § 30a Abs. 10 VwGG ausdrücklich, dass Verfahrensschritte nach Abs. 7 vom Verwaltungsgericht vorzunehmen sind; fehlen sie, kann der Verwaltungsgerichtshof die Sache zur Nachholung zurückstellen.
Deshalb ist die Formulierung falsch, bei der außerordentlichen Revision „entfalle“ das Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Revision werde „sofort“ dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Richtig ist: Das Verfahren ist gegenüber der ordentlichen Revision reduziert, aber nicht vollständig ausgeschaltet.
2 sources
- RIS - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 30a, Fassung vom 05.02.2026
Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. ... Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Absatz 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof ... diese Verfahrensschritte ... nachholen lassen.
- RIS - VwGH, Rechtssatz zu Ra 2015/07/0151
Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer außerordentlichen Revision den Verfahrensparteien ... eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen.