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Wikipedia May 14, 2026 at 09:08 PM

de.wikipedia.org/wiki/Sprungrevision

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Claim
innerhalb eines Monats ab Urteilsverkündung
Correction

Die Monatsfrist beginnt bei der Sprungrevision nicht generell mit der Urteilsverkündung. Nach § 566 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 548 ZPO läuft sie grundsätzlich ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils; die Verkündung ist nur die späteste Auffanggrenze nach fünf Monaten.

Full reasoning

Die Aussage verkürzt den Fristbeginn falsch auf die Urteilsverkündung. Für den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision verweist § 566 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich auf §§ 548 bis 550 ZPO. § 548 ZPO bestimmt für die Revisionsfrist aber:

  • ein Monat Fristdauer,
  • Beginn mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
  • spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Damit ist die Verkündung nicht der generelle Fristbeginn, sondern nur die gesetzliche Höchstgrenze, falls keine frühere Zustellung maßgeblich ist. Die Formulierung im Artikel („ab Urteilsverkündung“) ist deshalb sachlich falsch und kann zu einer falschen Fristberechnung führen.

2 sources
  • § 566 ZPO - Einzelnorm

    Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend.

  • § 548 ZPO - Einzelnorm

    Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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