de.wikipedia.org/wiki/Mietsicherheit
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Unterbleibt die Zahlung der Mietsicherheit bei einem Mietvertrag über Wohnraum und erreicht der ausbleibende Betrag zwei Kaltmieten, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen
Das ist zu pauschal. Der BGH hat 2025 entschieden, dass § 569 Abs. 2a BGB nicht für jede Art von Mietsicherheit gilt: Bei einer vereinbarten Bankbürgschaft ist eine fristlose Kündigung nach dieser Vorschrift gerade nicht möglich.
Full reasoning
Die Aussage verallgemeinert den Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB auf jede "Mietsicherheit". Das ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung falsch.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VIII ZR 256/23) ausdrücklich entschieden, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB nicht vorliegen, wenn die vereinbarte Sicherheit eine Bankbürgschaft ist. In der Entscheidung heißt es sinngemäß, dass eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt und der Gesetzgeber mit § 569 Abs. 2a BGB nur die Fallgestaltung der Barkaution bzw. Geldsumme erfassen wollte.
Damit ist der hier formulierte Satz zu weit. Richtig wäre allenfalls eine enger gefasste Aussage zur nicht geleisteten Barkaution/Geldsumme. Für andere Sicherungsformen, insbesondere die Bankbürgschaft, trifft der Satz nicht zu.
2 sources
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2025 – VIII ZR 256/23
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2a BGB nicht gegeben, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2025 – VIII ZR 256/23
... durch die Schaffung des Kündigungstatbestands des § 569 Abs. 2a BGB ausschließlich die Fallgestaltung einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Barkaution beziehungsweise einer Geldsumme erfasst werden sollte.
Mit dem Zugang der Abrechnung über die Mietkaution beim Mieter wird der Rückzahlungsanspruch fällig.
Der Rückzahlungsanspruch wird nicht erst durch den Zugang einer Kautionsabrechnung fällig. Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es auf den Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und darauf an, ob dem Vermieter noch gesicherte Ansprüche zustehen.
Full reasoning
Dieser Satz stellt die Fälligkeit zu eng und damit falsch dar.
Der Bundesgerichtshof formuliert die maßgebliche Regel seit langem anders: Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs-/Überlegungsfrist fällig und nur dann, wenn der Vermieter die Kaution zur Sicherung eigener Ansprüche nicht mehr benötigt. Entscheidend ist also das Fortbestehen eines Sicherungsbedürfnisses des Vermieters – nicht schlicht der Zugang einer "Abrechnung" beim Mieter.
Schon der BGH vom 18. Januar 2006 (VIII ZR 71/05) sagt, dem Vermieter sei nach Mietende eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er entscheidet, ob und wie er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach werde der Rückzahlungsanspruch fällig.
Der BGH hat dies später bestätigt und weiter präzisiert. In einer neueren Entscheidung wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Vermieter die Barkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist zurückzahlen muss, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Außerdem hat der BGH 2019 hervorgehoben, dass der Vermieter sich innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Mieter erklären muss, welche Ansprüche er erhebt; das kann auch durch eine Forderungsaufstellung oder Aufrechnung geschehen. Eine formale "Abrechnung" als alleiniger Auslöser der Fälligkeit ist damit gerade nicht die entscheidende Voraussetzung.
Der Satz im Artikel ist deshalb irreführend: Zugang einer Kautionsabrechnung kann mit der Fälligkeit zusammenfallen, begründet sie aber nicht generell und nicht allein.
3 sources
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05
Vielmehr ist dem Vermieter ... nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2024
... dass der Vermieter ... verpflichtet ist, eine vom Mieter gezahlte Barkaution (§ 551 BGB) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist zurückzuzahlen, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt ...
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2019
Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt ...