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Nach österreichischer Rechtslage ist ferner eine Vertragsübernahme ebenso zu vergebühren wie der Abschluss eines neuen Mietvertrages, was in der Regel vom Mieter zu übernehmen ist und einige hundert Euro ausmachen kann.
Für Wohnungsmietverträge in Österreich ist diese Aussage veraltet: Seit dem 11. November 2017 sind solche Verträge von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit.
Full reasoning
Die Aussage ist als allgemeine Beschreibung der aktuellen österreichischen Rechtslage für Wohnraummiete nicht mehr richtig.
Offizielle österreichische Stellen erklären ausdrücklich, dass Verträge über die Miete von Wohnräumen von der Gebührenpflicht befreit sind. Das Unternehmensserviceportal des Bundes nennt Wohnungsmietverträge sogar als Beispiel für gebührenbefreite Bestandverträge, bei denen keine Gebührenschuld entsteht.
Auch die Arbeiterkammer fasst die Rechtslage eindeutig zusammen: Mietvertragsgebühren für Wohnräume dürfen seit 2017 nicht mehr eingehoben werden; die Befreiung gilt für Wohnraummietverträge, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.
Damit ist die pauschale Behauptung, nach österreichischer Rechtslage sei eine Vertragsübernahme bzw. ein neuer Wohnungsmietvertrag "zu vergebühren" und koste den Mieter regelmäßig "einige hundert Euro", jedenfalls für heutige Wohnraummietverträge falsch bzw. veraltet. Allenfalls für andere Vertragsarten (etwa gewerbliche Bestandsverträge oder ältere Altverträge) können andere Regeln gelten, aber genau das steht hier nicht.
2 sources
- Gebühr für Mietverträge, Pachtverträge und sonstige Bestandverträge
Von der Gebührenpflicht befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen. ... da für gebührenbefreite Bestandverträge, wie beispielsweise Wohnungsmietverträge, keine Gebührenschuld entsteht.
- Mietvertragsgebühr abgeschafft | Arbeiterkammer
Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertragsgebühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Die Befreiung ... gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.